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Nicht stationäre Wärmeleitung
Ein isoliert gedachter Körper sei an einem Ende auf die Temperatur 2 erhitzt. Das kühlere Ende habe anfangs die Temperatur 1. Dann wird sich der Temperaturunterschied infolge der Wärmeleitung im Laufe der Zeit ausgleichen und der ganze Körper einheitliche Temperatur annehmen. Das Temperaturgefälle ist hierbei weder örtlich noch zeitlich konstant, und die Berechnung wird komplizierter. Maßgebend für die zum Temperaturausgleich benötigte Zeit ist der Ausdruck λ / ρcp Temperaturleitzahl.
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Nichtdrückendes Wasser
Nichtdrückendes Wasser bei Gebäuden u. Bauteilen: Saugwasser, Haftwasser, Kapillarwasser, Sickerwasser, soweit es nicht stauend ist.
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Nichttragende Wände
scheibenartige Bauteile, die überwiegend nur durch ihr Eigengewicht beansprucht werden. Müssen aber auf ihre Fläche wirkende Windlasten auf tragende Bauteile abtragen.
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Niedertemperaturheizung
Hier wird das Wasser im Kessel abhängig von der Außentemperatur automatisch auf die erforderliche Temperatur erwärmt. Manuelle Vorgabewerte sind möglich. Während bei älteren Heizungen das Wasser mit einer Temperatur von bis zu 90 &orm;C in den Heizkörper eintritt (Vorlauftemperatur) und mit ca. 70 ºC zurückläuft, liegt die Vorlauftemperatur bei Niedertemperaturheizungen oft unter 50 ºC.
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Niedrigenergie-Häusern
Hier erfolgt ein optimaler Verbrauch von Energie durch ein Gesamtkonzept aus z.B. energiesparender Heiztechnik, der Nutzung erneuerbarer Energien und der passiven Sonnenergie, einer optimalen Wärmedämmung, der Luftdichtigkeit der Gebäudehülle sowie einer kontrollierten Be- und Entlüftung. Die Baumehrkosten lassen sich vielfach durch die Einsparung bei den Energiekosten schon nach wenigen Jahren hereinholen.
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Niedrigenergiehaus
durch Einsatz von energiesparenden Heiztechniken u. erneuerbarer Energie, durch passive Sonnenenergie und optimale Wärmedämmung Häuser so auszustatten, dass weniger Heizenergie gegenüber den herkömmlich beheizten und "normal" gedämmten Hausern verbraucht wird.
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Nießbrauch
Der Jahreswert eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechtes, dessen jährlicher Ertrag ungewiß oder schwankend ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem gemäß § 16 Abs. 2 BewG vervielfachten Betrage der voraussichtlich erzielbaren tatsächlichen Jahresnutzung. Die Begrenzung der voraussichtlich erzielbaren Jahresnutzung auf 5,5 v.H. des Einheitswertes des mit dem Nutzungsrecht belasteten Wirtschaftsgutes entspricht nicht dem Gesetz und ist daher unzulässig. BGH, Urt. vom 29.7.1960 - III 206/56 U -
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