Beschreibung: Der Jahreswert eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechtes, dessen jährlicher Ertrag ungewiß oder schwankend ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem gemäß § 16 Abs. 2 BewG vervielfachten Betrage der voraussichtlich erzielbaren tatsächlichen Jahresnutzung. Die Begrenzung der voraussichtlich erzielbaren Jahresnutzung auf 5,5 v.H. des Einheitswertes des mit dem Nutzungsrecht belasteten Wirtschaftsgutes entspricht nicht dem Gesetz und ist daher unzulässig. BGH, Urt. vom 29.7.1960 - III 206/56 U -
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Bauen : Nießbrauch
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Eingetragen am: 9-Aug-2022
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