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Baugenehmigung
Antrag auf Baugenehmigung wird eingereicht, wenn die Genehmigungspläne gezeichnet, die Statik berechnet, der Wärmeschutznachweise oder der Ausnahmegenehmigung und alle entsprechenden Formblätter ausgefüllt sind. In der Regel bereitet der vorlageberechtigte Architekt, Ingenieur bzw. Bauträger den Antrag vor, der Bauherr unterschreibt. Die Baugenehmigung ist für viele bauliche Maßnahmen an einem Gebäude erforderlich. Sie muss eingeholt werden, bevor mit dem Bau oder Umbau begonnen wird. In vielen Bundesländern hat man die Vereinfachungen des Baugenehmigungsrechtes eingeführt. z.B. können bisher genehmigungspflichtige - Modernisierungsmaßnahmen an und in Wohngebäuden ohne vorheriges behördliches Verfahren erfolgen. Es wird unterschieden in genehmigungsbedürftige Vorhaben, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren und genehmigungsfreie Vorhaben. Um zu erfahren, ob Genehmigungs- oder Anzeigepflichten bestehen, wendet man sich am besten an die örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde.
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Baugenehmigung
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung ist in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt, in Brandenburg 6 Jahre, in Bayern und Rheinland-Pfalz 4 Jahre, in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen 3 Jahre und in Berlin 2 Jahre, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb der Geltungsdauer begonnen wird, erlischt die Baugenehmigung.
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Baugrenze
(Bauflucht); ist im Bebauungsplan festgelegt und darf nicht überbaut werden. Baugrenze ist nicht identisch mit Grundstücksgrenze. Die entsprechende Regelung ist in der Landesbauordnung festgelegt.
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Baugrube
Abmessung richtet sich nach der Grundfläche des Kellers, zuzüglich eines Arbeitsraumes von allseits mind. 50 cm an der Sohle. Ihre Tiefe ergibt sich aus der Geschosshöhe des Kellers. Die Baugrubenwände müssen je nach Bodenart zwischen 45 º und 60 abgeböscht werden.
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Bauherren - Haftpflichtversicherung
schützt vor den finanziellen Folgen von Haftpflichtansprüchen, die gegen den Bauherrn im Zusammenhang mit seinem Bauvorhaben gestellt werden. Der Bauherr ist für Schäden, die Außenstehende durch seinen Bau erleiden, allein verantwortlich, obwohl in der Regel Architekten mit der Planung und Bauleitung und der Bauunternehmer mit der Durchführung des Baus beauftragt sind.
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Baukostenschätzung
Die Baukostenschätzung sollte durch den Architekten/Planer auf der Grundlage der DIN 276 erfolgen und alle Kostengruppen (1 bis 8) beinhalten und spezifizieren. Eine solide und sorgfältige Planung spart in jedem Falle mehr Geld, als das Architektenhonorar ausmacht.
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Baulast
beim Kauf eines Grundstückes unbedingt nach Baulasten erkundigen. Nicht alle Baulasten sind im Grundbuch eingetragen u. dann u.U. im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsämter (Z.B. Bodenverschmutzung, Altrechte u.a.) Die Bauaufsichtsbehörden erteilen die entsprechenden Auskünfte. Baulasten sind z.B. überwegerechte, Ansprüche der Stromversorgung o. der Post, die berechtigt sind, hier Masten oder Verteilerkästen aufzustellen, der Abstand zur Grundstücksgrenze usw.
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