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Grundierung (Holz)
erster Arbeitsgang bei der Oberflächenbehandlung des Holzes; sie hat den Zweck, die Saugfähigkeit des Untergrundes aufzuheben und eine gute Grundlage für nachfolgende Anstriche zu schaffen.
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Grundierung (Metall)
Metalle erhalten nach dem Entrosten einen Korrosionsschutz -Grundanstrich mit passivierender Wirkung. Entrostete Stahlbauteile versieht man nach DIN 18364 bzw. 55928 T 6 in der Regel mit 2 Bleimennige-Grundanstichen auf Ölgrundlage. Im Brückenbau diese Bleimennige-Anstriche nicht mehr zulässig.
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Grundschuld
Belastung eines Grundstückes zugunsten eines Gläubigers (z.B. Bank). Aufgrund der Belastung muss eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück gezahlt werden. Sie wird von den Banken im Regelfall gefordert bevor ein Darlehen ausgezahlt wird.
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Grundstück
jedes für sich vermessene u. im Grundbuch eingetragene Flurstück ist ein Grundstück. Wird aus einer größeren Fläche mit nur einer Flurstücknummer ein Teilstück herausgekauft, so bezeichnet man das als eine Parzelle.
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Grundstückswert
richtet sich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Kostenermittlung. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis vom Verkehrwert zum Zeitpunkt der Kostenermittlung abweicht. Sind Teile des Grundstückes unentgeltlich oder gegen Entgelt für den Gemeinbedarf abzutreten oder abgetreten worden, so soll diese Fläche bei der Ermittlung des Verkehrswertes berücksichtigt werden.
Bei Grundstücken, für die ein Erbbaurecht bestellt wird, darf der Grundstückswert nicht eingesetzt werden.
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Grundwasser
im Erdbereich vorhandenes Wasser. Höhe des Grundwasserspiegels ändert sich, je nach Jahreszeit u. Regenanfall. Wichtig ist der höchste Grundwasserspiegel. Liegt dieser im Bereich eines Kellergeschosses, muss eine Abdichtung gegen drückendes Wasser erfolgen. Während der Bauzeit ist Grundwasserhaltung nötig.
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Gründungen
haben die Aufgabe, die Lasten des Baukörpers - Eigengewicht und Verkehrslast - in den Baugrund einzuleiten. Da die Festigkeit der Böden geringer ist als die Festigkeit der Baustoffe, werden lastverteilende Gründungselemente unter den tragenden Elementen des Bauwerks, wie Wände und Stützen, angeordnet. Die Gründung muss so bemessen sein, dass die Standsicherheit der Bauteile gewährleistet ist. (Sicherheit gegen Bruch des Bodens unter dem Fundament, Gebrauchsfähigkeit des Bauwerks, Vermeidung von Rissen und unzulässigen Setzungen wegen Rohranschlüsse)
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