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Aufenthaltsräume


Beschreibung: Sächsische Bauordnung vom 20. Dezember 2022, Paragraf 47 (1) 1) "Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht."

Kategorie: Start : Lexikon : Bauen : Aufenthaltsräume

Eingetragen am: 20-Dez-2024

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