Beschreibung: ist seit 01.05.2013 in Kraft. Es regelt Bußgeld von bis zu 50.000 EUR (§ 6 ChemSanktionsV), wenn Ihre Kunden nicht und in der vorgeschriebenen Weise über besonders besorgniserregende Stoffe in Ihren Produkten informieren werden. Bei einem Verstoss gegen die Beschränkungen aus Anhang XVII (§ 5 ChemSanktionsV), kann dies eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedeuten.