Beschreibung: Ein Ofen darf pro Kubikmeter nicht mehr als 150 Milligramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid ausstossen. Der Ofen muss daher nachgerüstet werden (1.BImSchV). Nachrüstung bzw. Austausch von Öfen die errichtet wurden vor 31. 12.1974 bis 31. 12. 2014, zwischen 1975 und 1984 bis 31.12.2017, 1985 bis 1994 bis 31.12.2020, seit 1995, die die Grenzwerte noch nicht einhalten, bis 31.12.2024. Ausnahmen gelten für Grundoefen, Kochherde, Backoefen und Badeoefen und offene Kamine, sowie für Öfen, die vor 1950 gebaut wurden.
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Bauen : Ofenheizung
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Eingetragen am: 9-Aug-2022
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