Beschreibung: Die Höhe der Notwegrente nach § 917 Abs. 2 BGB richtet sich allein nach der durch das Notwegerecht bedingten Wertminderung des belasteten Grundstücks, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Duldungspflicht entstanden ist. Spätere Veränderungen der Umstände, insbesondere die derzeitigen Grundstückspreise, haben für die Höhe der Rente keine Bedeutung mehr. LG Köln, Beschl. vom 23.7.1959 - 11 T 58/59 -
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Bauen : Notwegrechte
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Eingetragen am: 9-Aug-2022
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