Beschreibung: (von Sachverständigen)ist die durch eine staatliche oder halbstaatliche Stelle festgestellte und zuerkannte besondere persönliche Eignung und Sachkunde. Die öffentliche Bestellung ist gesetzlich in § 36 GewO geregelt. Auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 und 4 GewO erlassen die Landesregierungen bzw. die jeweiligen Körperschaften des öffentlichen Rechts Sachverständigenordnungen, die die Anforderungen an die Sachverständigen festlegen. Das Institut der öffentlichen Bestellung ist jedoch nur in Deutschland bekannt.