Beschreibung: (von Sachverständigen)ist die durch eine staatliche oder halbstaatliche Stelle festgestellte und zuerkannte besondere persönliche Eignung und Sachkunde. Die öffentliche Bestellung ist gesetzlich in § 36 GewO geregelt. Auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 und 4 GewO erlassen die Landesregierungen bzw. die jeweiligen Körperschaften des öffentlichen Rechts Sachverständigenordnungen, die die Anforderungen an die Sachverständigen festlegen. Das Institut der öffentlichen Bestellung ist jedoch nur in Deutschland bekannt.
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Bauen : Öffentliche Bestellung
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Eingetragen am: 9-Aug-2022
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