Beschreibung: Substanz, die Organismen abzutöten vermag; die Biozid-Richtlinie definiert in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) Biozid-Produkte als Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen; dazu zählen u. a. Holzschutzmittel.
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Bauen : Biozide
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Eingetragen am: 2-Aug-2022
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