Beschreibung: in § 15d Abs. 1 GefStoffV genannte sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, an deren Verwendung sehr strenge Anforderungen gestellt werden; im Holzschutz nur in Sonderfällen zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen eingesetzt.
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Bauen : Begasungsmittel
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Eingetragen am: 2-Aug-2022
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