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AbfG § 2


Beschreibung: § 2 Absatz 2 Abfallgesetz besagt:"An die Entsorgung von Abfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind, sind nach Maßgabe des Gesetzes zusätzliche Anforderungen zu stellen." Man spricht von Sonderabfällen. Die Abfallbestimmungsverordnung vom 28. 5. 1977 legt diese Sonderabfälle fest.

Kategorie: Start : Lexikon : Bauen : AbfG § 2

Eingetragen am: 1-Aug-2022

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