Beschreibung: Substanz, die Organismen abzutöten vermag; die Biozid-Richtlinie definiert in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) Biozid-Produkte als Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen,